Informationsblatt für den Mandanten

bei Beauftragung von
Rechtsanwalt Andreas Bockler, Bahnstraße 5, 19322 Wittenberge

1. Allgemeines

Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, werden bereits mit Informationserteilung durch den Mandanten ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht, es sei denn, es sei dem Rechtsanwalt ein Fehler unterlaufen, wofür dieser haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich schuldet der Anwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung.

Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten Aufträgen. Der Rechtsanwalt ist von allen wesentlichen Gesichtspunkten umfassend zu unterrichten.

Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.

2. Gebühren
Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgestz (RVG)

Mit dem Rechtsanwalt kann gesondert ein Stundenhonorar vereinbart werden. Der regelmäßig zu zahlende Gebührensatz beträgt dann für:
- Besprechungen mit dem Auftraggeber, Gegner oder Dritten,
- Ortstermine,
- Erstellen von Gutachten oder anderen Schreiben,
- Bearbeiten sämtlicher Korrespondenz ,
- Aktenstudium und vergleichbare Tätigkeiten.
Tätigkeit des Anwalts Stundensatz EUR 150,00 pro Stunde.
‐ Alle Stundensätze zuzüglich Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ‐

Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt weiter berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

Anwaltliche Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, erhöhen sich bei höheren Werten nach der gesetzlichen Regelung in § 13 RVG. In sozialrechtlichen Verfahren wird grundsätzlich nicht nach Gegenstandswert abgerechnet, sondern nach festen Rahmengebühren.

Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von ‐ vom Mandant zu vergütenden ‐ Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

3. Rechtsschutzversicherung

Sofern der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar nicht nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet, das vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.

Die Rechtsschutzversicherer sind nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. Dies richtet sich nach Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für die mit der Mandatserteilung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann. So werden von den Rechtsschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet.

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen.

Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.

Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhalten hat oder nicht.

4. Geringes Einkommen

Der Mandant ist bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes verpflichtet, diesen zu informieren, sofern er hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat der Mandant dies seinem Anwalt unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann prüfen, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die entstehenden und bereits entstandenen Anwaltsgebühren zu tragen.

Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeverfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.

Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.

Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Mandant im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Der Mandant wird darauf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständige oder falsche Angaben macht.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, das Mandat kostenpflichtig niederzulegen, wenn der Mandant innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mandatserteilung nicht sämtliche für die Bewilligung des Beratungs‐ und/oder Prozesskostenhilfeantrags notwendigen Einkommens- und Vermögensnachweise einreicht oder die hierzu notwendigen Auskünfte nicht oder unvollständig erteilt. Dieses gilt nicht, wenn der Mandant ein Ausbleiben der Unterlagen nicht selbst zu verschulden hat.

5. Auslagen

Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine durch den Rechtsanwalt erteilte und bereits fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und sogar das Mandat fristlos zu kündigen.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

6. Besondere Hinweise

Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass kein Kostenerstattungsanspruch in Arbeitsgerichtssachen in 1. Instanz, auch im Falle des Obsiegens besteht.

Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch diesen verbindlich.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten des beauftragten Rechtsanwalts erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.

Der Mandant willigt mit Mandatserteilung in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten ein.

Der Mandant willigt mit der Angabe seiner E-Mailadresse ein, zukünftigen Schriftverkehr an diese E-Mailanschrift übersandt zu bekommen und sichert dem Rechtsanwalt zu, sein E-Mailkonto regelmäßig, d.h. wie den Hauspostkasten, auf Posteingänge zu überprüfen.

7. Allgemeine Hinweise

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer schlichtungsstelle@brak.de.

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